BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV96269
Nachfolgend die Auflagen zur Plakatierung:
A u f l a g e n
Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr, noch die Fußgänger behindern.
Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
Die Werbeträger müssen hinsichtlich ihrer Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.
Die Werbeträger werden um Laternenmasten, um Bäume oder Verkehrsschilder des ruhenden Verkehrs (mit Hilfe von Kabelbindern) befestigt. Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen.
Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen.
Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.
Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
Sollten die Werbeträger Anlaß zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.
Die Werbeträger müssen spätestens 4 Tage nach Veranstaltungsende abgebaut sein.