BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV96173
Die Parteien haben ein gesetzlich garantiertes Recht auf Werbung aus Anlass einer allgemeinen Wahl, sowie bei Volksentscheiden und Bürgerentscheiden.
Die Plakatierungen sind frühestens 6 Wochen vor dem Wahltag zulässig, für die Europawahl 2019 somit frühestens ab dem 14.04.2019.
Insoweit ist eine gesonderte Erlaubnis für die Anbringung von Wahlplakaten im Ortsgebiet der Gemeinde Oberhaid nicht erforderlich. Auch eine gesonderte Satzung hierüber existiert in Oberhaid nicht.
Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass die Vorgaben der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13.02.2013 (Az.: IC2-2116.1-0 - als Anlage beigefügt) zwingend einzuhalten sind.
Ergänzend hierzu möchten wir Ihnen noch folgende Informationen geben:
Wahlwerbung darf nur innerorts angebracht werden und auch nur dort, wo die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (Gefahr von Sichtbeeinträchtigungen an Straßeneinmündungen und Innenkurven).
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden.
An Verkehrszeichen, welche die Vorfahrt regeln bzw. die zulässige Höchstgeschwindigkeit angeben, darf keine Wahlwerbung angebracht werden.
Auch an Fußgängerüberwegen (hierzu zählen auch Querungshilfen mit Mittelinseln) darf wegen der gegebenen Gefahr, dass dadurch insbesondere Kinder verdeckt werden könnten, keine Wahlwerbung angebracht werden.
Großplakate haben einen Mindestabstand von 3 m zum Fahrbahnrand einzuhalten; die übrigen Plakate einen Abstand von 1,5 m.
Die Plakattafeln sind so aufzustellen, dass sie den anerkannten Regeln der Technik genügen (kipp- und sturmsichere Verankerung). Die Standsicherheit ist mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen.
Weiterhin bitten wir Sie, darauf zu achten, dass an Straßenlaternen Wahlplakate nicht mit Metallschellen angebracht werden sollen. In den Bereichen der zuletzt durchgeführten Ortskernsanierung (sog. Pilzleuchten), dürfen keine Plakate angebracht werden.
Der gemeindliche Bauhof ist gehalten, Wahlplakate, die entgegen den vorgenannten Hinweisen angebracht wurden und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, unverzüglich zu entfernen. Wir bitten daher unbedingt um Einhaltung der Vorgaben.
Über den gesetzlichen Anspruch zur Wahlplakatierung hinaus, wird in der Gemeinde Oberhaid keine Erlaubnis zur Anbringung von Plakaten aller Art erteilt.