BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV96163
Wir sind im Gemeinderat überein kommen, erst vier Wochen vor der Europawahl 2019 sind - ausgenommen davon sind Veranstaltungsplakate, welche zuvor bei uns mind. sieben Tage vor der Veranstaltung angemeldet sowie genehmigt werden müssen.
Wahlwerbung darf nur Innerorts angebracht werden und auch nur dort, wo die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (Gefahr von Sichtbeeinträchtigungen an Straßeneinmündungen und Innenkurven).
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden. An Verkehrszeichen, welche die Vorfahrt regeln bzw. die zulässige Höchstgeschwindigkeit angeben, darf keine Wahlwerbung angebracht werden.
Auch an Fußgängerüberwegen (hierzu zählen auch Querungshilfen mit Mittelinseln) darf wegen der gegebenen Gefahr, dass dadurch insbesondere Kinder verdeckt werden könnten, keine Wahlwerbung angebracht werden.
Großplakate haben einen Mindestabstand von 3 m zum Fahrbahnrand einzuhalten; die übrigen Plakate einen Abstand von 1,5 m. Die Plakattafeln sind so aufzustellen, dass sie den anerkannten Regeln der Technik genügen (kipp- und sturmsichere Verankerung).
Zusätzlich wurde vom Gemeinderat für die Gemeinde Gundelsheim ein Grundsatzbeschluss hierzu gefasst:
"Das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Grund wird in dem im folgendem näher bezeichneten Ortsbereich nicht geduldet:
Hauptstraße (von der Oberen Brücke, Marienbrücke einschl. unterer Brücke bis zur Kreuzung Bamberger-/Hallstadter Straße), Bachstraße, Karmelitenstraße (von der Oberen Brücke bis zur Flurnummer 613/1, Karmelitenstraße 1 bis zur Kindertagesstätte) Gerhard-Dorsch-Platz"