BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV96123

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Unter Bezugnahme auf die IMBek vom 13.02.2013 möchte ich Sie noch auf folgendes hinweisen:
Wahlwerbung darf nur innerorts angebracht werden und auch nur dort, wo die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (Gefahr von Sichtbeeinträchtigungen an Straßeneinmündungen und Innenkurven).
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden.
An Verkehrszeichen, welche die Vorfahrt regeln bzw. die zulässige Höchstgeschwindigkeit angeben, darf keine Wahlwerbung angebracht werden.
Auch an Fußgängerüberwegen (hierzu zählen auch Querungshilfen mit Mittelinseln) darf wegen der gegebenen Gefahr, dass dadurch insbesondere Kinder verdeckt werden könnten, keine Wahlwerbung angebracht werden.
Großplakate haben einen Mindestabstand von 3 m zum Fahrbahnrand einzuhalten; die übrigen Plakate einen Abstand von 1,5 m.
Die Aufstellung der Plakate darf erst 6 Wochen vor der Wahl erfolgen.
Die Plakattafeln sind so aufzustellen, dass sie den anerkannten Regeln der Technik genügen (kipp- und sturmsichere Verankerung).
Die Standsicherheit ist mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen.