BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV96050
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung für die Benutzung des öffentlichen Verkehrsgrundes der Stadt Bamberg (Sondernutzungssatzung) benötigen keiner Erlaubnis Sondernutzungen zur Wahl- oder Stimmenwerbung politischer Parteien oder zugelassener Wählergemeinschaften im Zeitraum von 4 Wochen vor allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden oder während der Eintragungsfrist von Volksbegehren.
Die Werbetafeln bedürfen innerhalb der 4 Wochen-Frist (ab 28.04.2019) keiner Genehmigung und können nach Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium des Innern montiert werden.
Insbesondere bitten wir Sie folgendes zu berücksichtigen:
Eine Befestigung via Metalldraht ist unzulässig, da dies Folgeschäden verursacht.
Plakatwerbung ist in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen oder mit einem Mittel, dass mit solchen Zeichen oder Einrichtungen verwechselt werden oder ihre Wirkung beeinträchtigen kann, unzulässig (§ 33 Abs. 2 StVO).
Danach ist es insbesondere verboten, Symbole, Wahlparolen, Plakate und ähnliches an der Vorder- oder Rückseite von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen oder an der Optik von Lichtzeichenanlagen anzubringen, aufzuspritzen oder aufzutragen.
Werden Plakatständer an Pfosten von Verkehrszeichen angelehnt oder um Pfosten von Verkehrszeichen herumgruppiert, so kann das in der Regel geduldet werden, wenn nur solche Verkehrszeichen betroffen sind, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen oder bei denen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Werbemaßnahmen nach den Umständen des Einzelfalles ausscheidet.
Wir bitten unbedingt zu berücksichtigen, dass insbesondere an Straßeneinmündungen und Kreuzungen Plakatständer die Sicht von Fahrzeugführern auf Fußgänger- und Radfahrerübergänge in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigen.
In der Nähe von Schulen und Kindergärten sind jegliche Sichtbehinderungen durch Plakatständer zu vermeiden.
Weiterhin ist ein Sicherheitsabstand zwischen Unterkante Plakat und Boden in einer lichten Weite von mind. 2,20 m über Geh- und Radwegen zu beachten.
Plakatständer im Verkehrsraum können Verkehrshindernisse nach § 32 Abs. 1 StVO darstellen. Eine Behinderung des Fahrverkehrs ist in jedem Fall unzulässig.
Die Nachfrist zur Entfernung der Wahlplakate in Bamberg beträgt nach gängiger Verwaltungspraxis eine Woche.
Ergänzend teilen wir Ihnen mit, dass Plakatflächen an gemeindeeigenen Plakattafeln in Bamberg nicht zur Verfügung stehen.
Wahlwerbung länger als 4 Wochen vor der Europawahl ist sondernutzungserlaubnispflichtig.
Die zu beantragende Plakatwerbung (Großtafeln, Plakate, Brückenplakate, Dreiecksständer) ist außerhalb der 4 Wochen über die Deutsche Städte Medien GmbH, Frau Neumann, Tel.: 0951/9804914, schriftlich zu beantragen.
Wahlplakate in einem Umkreis von ca. 10 – 20 m um ein Wahllokal müssen rechtzeitig vor dem Wahltag entfernt werden (sog. Bannmeile).
Bitte beachten Sie die Bannmeile am Rathaus Maximiliansplatz (siehe Anhang). Dieser Bereich muss ständig von Wahlwerbung freigehalten werden, da dort vor dem Wahltermin Briefwahlunterlagen abgeholt/beantragt werden können.