BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV95512
Die Verordnung der Gemeinde Neudrossenfeld über öffentliche Anschläge finden Sie auf unserer Internetseite
Ergänzend möchten wir noch auf folgendes hinweisen:
Plakate dürfen an Straßenbeleuchtungsmasten im Rahmen der Sondernutzung nach Art. 18 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in folgenden Straßen angebracht werden:
Kulmbacher Straße, Bayreuther Straße und Waldauer Straße in Neudrossenfeld sowie in den Ortsdurchfahrten der Außenorte der Gemeinde Neudrossenfeld.
Sie dürfen nicht an öffentlichen Gebäuden angebracht werden.
Soweit Privatgrundstücke in Anspruch genommen werden ist eine Einigung mit den privaten Eigentümern herzustellen.
Auf öffentlichen Grünflächen ist das Anbringen von Wahlwerbung unzulässig.
Je Partei / Wählergruppe darf jeweils nur ein Plakat pro Straßenzug angebracht werden.
Je Laterne darf ebenfalls nur ein Plakat angebracht werden.
Die Unterkante des Plakates darf nicht unter 2 m, gemessen vom Gehsteig, liegen.
Die Anbringung an Verkehrsschildern ist zu unterlassen, ansonsten werden sie sofort beseitigt.
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, auch des Fußgängerverkehrs, darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Plakate sind bis spätestens eine Woche nach der Wahl zu entfernen. Sollten die Plakate nicht rechtzeitig entfernt werden, handelt es sich um eine unerlaubte Sondernutzung. Die Plakate werden dann auf Kosten der Partei/Wählergruppe entfernt. Pro nicht rechtzeitig entfernten Plakat werden die Kosten auf 30,-- € festgesetzt (Art. 18a BayStrWG).