BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV95488

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Die Gemeinde Eckersdorf hat eine allgemeine Plakatierverordnung, die eine Sonderregelung für politische Wahlwerbung enthält.
Einen Auszug hiervon legen wir diesem Schreiben bei. Die Wahlwerbung bedarf demnach keiner Genehmigung.

Was die Standorte anbelangt, so sollten Sie diese mit den jeweiligen Eigentümern besprechen.

Wir bitten, dass nach der Wahl die Werbung wieder zeitnah abgenommen bzw. abgebaut und entsorgt wird (vgl. § 5 Abs. 4 der Verordnung).

Auszug aus der Plakatierverordnung
§ 5 Sonderregelung für politische Werbung
(1) Aus Anlass allgemeiner Wahlen, Volks- oder Bürgerbegehren sowie Volks- oder Bürgerentscheiden dürfen politische Parteien, Vereinigungen und Wählergruppen sowie Verantwortliche für Volks-/Bürgerbegehren Wahlwerbung abweichend von dieser Verordnung betreiben.
(2) Genehmigungen sind hierzu nicht erforderlich. Andere Vorschriften wie StVO oder BayStrWG bleiben unberührt.
(3) Der Schutzzweck des § 2 Abs. 1 muss dabei jedoch beachtet werden.
(4) Die öffentlichen Anschläge im Sinne des Abs. 1 sind sechs Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bis drei Tage danach zulässig. Darüber zeitlich hinausgehende Anschläge bedürfen der Genehmigung nach dieser Verordnung.
(5) Im Übrigen gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Öffentliche Anschläge
(1) Öffentliche Anschläge dürfen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie zum Schutz von Natur-, Kultur- und Kunstdenkmälern nur an den von der Gemeinde Eckersdorf zu diesem Zweck aufgestellten Anschlagtafeln, Schaukästen oder Plakatständern angebracht werden.