BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV95339
Alle zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppierungen dürfen in einem
angemessenen Zeitraum vor der Wahl in unserem Gemeindebereich entsprechende Werbung betreiben.
Unsere gemeindlichen Anschlagtafeln dürfen jedoch für Wahlwerbezwecke nicht genutzt werden.
Es dürfen Plakattafeln auf öffentlichem Grund aufgestellt werden. Hierbei ist jedoch darauf zu achten,
dass weder der Fußgänger- noch der Kfz-Verkehr dabei behindert wird.
Außerdem ist auch eine Lichtmastwerbung möglich. Zur Befestigung werden hier jedoch nur Kalbelbinder zugelassen.
Die Plakatierung im Zusammenhang mit Wahlen ist gebührenfrei.
Wir bitten Sie jedoch, uns rechtzeitig formlos mitzuteilen, ab wann, in welcher Form und wie viele Plakate aufgestellt bzw. angehängt werden sollen.
Außerdem interessieren uns noch die Standorte in unserem Gemeindebereich.
Die Abnahme der Plakate sollte spätestens 2 Tage nach der Wahl erfolgen.