BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV95236

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Seit der letzten Wahl hat sich beim Markt Stammbach bezüglich der Möglichkeit Wahlwerbung aufzustellen nichts geändert.
Grundsätzlich können alle zur Wahl zugelassenen politischen Parteien Werbeträger vor den Wahlen aufstellen.
Für die Werbung und die Plakatierung sind die Parteien selbst zuständig. Eine vorgeschriebene Regelung wer die Plakate (in der Regel DINA 1) aufstellen oder zu befestigen hat gibt es nicht.
Ein Antrag auf Sondernutzung bei der Gemeinde Stammbach ist in diesem Fall nicht zu stellen. Das heißt, wir werden für alle politischen Parteien auch keine Sondernutzungsgenehmigungen erteilen.
Des Weiteren sollten beim Aufstellen der Werbeträger einige wichtige Regeln eingehalten werden, die wir bei genehmigungspflichtigen Sondernutzungen/Plakatierungen anderer Veranstalter oder Firmen, als Auflagen erteilen. Anbei ein Auszug aus unseren Auflagen.

Wir bitten Sie, dass auch diese, bei einer Aufstellung Ihrerseits Beachtung finden.
1. Der Werbeträger darf weder den Straßenverkehr, noch die Fußgänger behindern
2. Der Werbeträger darf nicht reflektieren
3. Der Werbeträger muss hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast genügen
4. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden
5. Der Werbeträger wird um Laternenmasten, um Bäume oder Verkehrsschilder des ruhenden Verkehrs (mit Hilfe von Kabelbindern) befestigt. Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen
6. Der Werbeträger ist regelmäßig auf Beschädigungen zu prüfen und ggf. auszutauschen oder zu beseitigen
7. Sollte der Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen
8. Der Werbeträger muss mit der Aufschrift und der Rufnummer des für die Aufstellung und Überwachung zuständigen Unternehmers/Veranstalters versehen sein
9. Der Werbeträger muss spätestens eine Woche nach Beendigung der Veranstaltung abgebaut werden
10. Grundstücke sind nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen
11. Dem Markt dürfen keine Kosten entstehen

Gemeindliche Werbetafeln an die Plakate geklebt werden können gibt es beim Markt Stammbach nicht.
Wie appellieren jedoch an die Vernunft, besonders im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Chancengleichheit aller Parteien, bei der Werbung, eine "übermäßige, flächendeckende Plakatierung" zu vermeiden.