BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV95145

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Ich bitte um Verständnis, dass Ihnen die Plakatierungserlaubnis erst zu einem späteren Zeitpunkt, aber ausreichend vor der Wahl, schriftlich erteilt wird.
Vorab möchte ich Ihnen jedoch Ihre Fragen beantworten und teile Ihnen hierzu die geltenden Auflagen der Marktgemeinde Oberkotzau für Wahlplakate mit.
Es sind Plakataufsteller bis DIN A 0 oder Plakate (hängend) im DIN A 1 - Format erlaubt. Diese können frei wählbar, unter Einhaltung der Auflagen, im Gemeindegebiet platziert werden.
Die genaue Anzahl der Plakate wird Ihnen noch per Plakatierungserlaubnis mitgeteilt.

AUFLAGEN:

Die Aufsteller dürfen den Straßenverkehr nicht behindern, insbesondere:
a. die Sichtdreiecke an Kreuzungen und Einmündungen sind freizuhalten,
b. parkende und fahrende Fahrzeuge dürfen nicht behindert werden,
c. eine Nutzung des Laternenpfahles zwischen den Feuerwehreinfahrten (Schwarzenbacher Straße 34 in Oberkotzau) ist untersagt,
d. das Aufstellen auf den Gehwegen ist insoweit untersagt, als dass Passanten (Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Kinderwägen usw.) damit in der Nutzung eingeschränkt werden,
e. das Anbringen von Plakaten an:
i. Ampelanlagen
ii. Ge- und Verbotszeichen
iii. Gefahrenzeichen
iv. Ortseingangsschildern
v. Wegweisenden Schildern und
vi. Verkehrsführenden Schildern
gemäß StVO ist untersagt.
Die Anbringung an Pfählen, welche ausschließlich Hinweis- und/oder Zusatzschilder gem. StVO tragen bzw. Schilder, die sich ausschließlich auf den ruhenden Verkehr beziehen, ist erlaubt.
Die Aufsteller müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen. Die Tafeln müssen standfest und sturmsicher aufgestellt/angebracht werden.
Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
Die Befestigung hat mit geeignetem Befestigungsmaterial, das Schäden am Träger ausschließt, zu erfolgen und ist mit Abnahme der Träger vollständig zu entfernen.

Die Plakate (hängend) sind nicht in den vorhandenen Plakatrahmen aufzuhängen und dürfen den Straßenverkehr nicht behindern, insbesondere:
a. die Sichtdreiecke an Kreuzungen und Einmündungen sind freizuhalten,
b. eine Nutzung des Laternenpfahles zwischen den Feuerwehreinfahrten (Schwarzenbacher Straße 34 in Oberkotzau) für die Wahlwerbung ist untersagt, Plakate sind so anzubringen, dass sich deren Unterkante mindestens 2,5 m über dem Erdboden/Gehsteig befindet,
c. das Anbringen von Plakaten an:
i. Ampelanlagen
ii. Ge- und Verbotszeichen
iii. Gefahrenzeichen
iv. Ortseingangsschildern
v. Wegweisenden Schildern und
vi. Verkehrsführenden Schildern
gemäß StVO ist untersagt.
Die Anbringung an Pfählen, welche ausschließlich Hinweis- und/oder Zusatzschilder gem. StVO tragen bzw. Schilder, die sich ausschließlich auf den ruhenden Verkehr beziehen, ist erlaubt.
Die Werbeträger müssen hinsichtlich Festigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
Die Plakate müssen sturmsicher angebracht werden und dürfen nicht reflektieren.
Die Befestigung hat mit geeignetem Befestigungsmaterial, das Schäden am Träger ausschließt, zu erfolgen und ist mit Abnahme der Träger vollständig zu entfernen.

Bei Zuwiderhandlung werden die Aufsteller kostenpflichtig von unseren Bauhof-Mitarbeitern entfernt.
Die Befestigung hat mit geeignetem Befestigungsmaterial, das Schäden am Träger ausschließt, zu erfolgen und ist mit Wegnahme der Aufsteller/Plakate zu entfernen.
Der Adressat haftet für alle Schäden, die aufgrund der Sondernutzung entstehen bzw. verursacht werden. Er hat im Schadenfalle auf seine Kosten für sofortige Abhilfe zu sorgen. Für alle Schäden Dritter, die während der Sondernutzung durch diese entstehen, haftet der Adressat.