BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV95089

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Gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. e der geltenden Satzung der Stadt Selb über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ist Wahlwerbung im Zeitraum von 6 Wochen vor allgemeinen Wahlen erlaubnisfrei. Für die Europawahl am 26.05.2019 ist eine Wahlwerbung ab dem 15.04.2019 zugelassen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass eine Wahlwerbung außerhalb von Ortsdurchfahrten nicht zulässig ist und somit durch den zuständigen Straßenbaulastträger kostenpflichtig entfernt werden müsste. Insbesondere wird dabei darauf hingewiesen, dass die Parteien gebeten werden ausdrücklich dafür Sorge zu tragen, dass Werbeanlagen so aufgestellt werden, dass diese keinesfalls die Sicht an Kreuzungen und Einmündungen beeinträchtigen und somit den Verkehr gefährden. Auch innerörtliche Werbung, die sich auf den Verkehr Außerorts auswirkt, ist verboten. Es ist gestattet die Wahlwerbung an Zäunen und Laternen zu befestigen. Das Anbringen von Plakate an Verkehrszeichen sowie Ampelanlagen ist nicht gestattet.

Bei Kreis- bzw. Staatsstraßen auf dem Gebiet der Stadt Selb ist auch das zuständige Landratsamt in Wunsiedel bzw. Straßenbauamt in Bayreuth über das Aufstellen von Wahlwerbung auf diesen Straßen zu informieren.

Wir möchten Sie bitten, den beigefügten Auszug aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13.02.2013 zu beachten. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass bei der Plakatierung für die Zugangsbereiche der Wahllokale (siehe Anlage) eine generelle "befriedete Zone" von 20 m als unantastbarer Sperrbereich zu beachten ist. Eine entsprechende Liste über die Wahllokale liegt bei. Es wird darum gebeten, dass Ihre Wahlwerbung bis spätestens zwei Wochen nach der Wahl wieder entfernt wird.

Schäden, die durch die Hinweistafel verursacht werden, sind der Stadt Selb zu ersetzen. Im Übrigen ist die Stadt Selb von allen Ansprüchen, auch gegenüber Dritten, freizustellen, die mit der Aufstellung, dem Vorhandensein oder der Entfernung der Hinweistafel begründet werden.