BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV95028
Im Stadtgebiet Hof wird nach einem Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Hof ein Kontingent von 500 Stellmöglichkeiten für Wahlwerbetafeln auf öffentlichem Grund zur Verfügung gestellt.
Die Anzahl der Werbetafeln pro Partei richtet sich gemäß dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit nach dem Ergebnis der letzten Europawahl. Parteien, die zum ersten Mal an einer Europawahl teilnehmen, erhalten einen Sockelbetrag von 5 % der zur Verfügung stehenden Stellmöglichkeiten (entspricht 5 % von 500 = 25). Parteien, die bereits an der letzten Wahl beteiligt waren, erhalten den Sockelbetrag zuzüglich einem prozentualen Anteil entsprechend ihres letzten Wahlergebnisses. Dabei erhält die Größte Partei maximal das Fünffache der kleinsten Partei (entspricht 25 x 5 = 125).
Großflächenwerbetafeln werden hierbei rechnerisch als drei Kleinwerbetafeln (bis max. DIN A1/DIN A0) gewertet. Die Tafeln sind von den Parteien selbst zu beschaffen und die Stellplätze selbst festzulegen.
Im Altstadtbereich (gemäß dem anliegenden Lageplan) ist die Aufstellung von Wahlplakaten nicht gestattet. Die Einteilung der Standorte für Großflächentafeln erfolgt durch die Stadt Hof nach Eingang aller Anträge (Ende März/Anfang April). Die Berechnungsgrundlage bildet das Ergebnis der Europawahl 2014.
In der Stadt Hof darf mit Wahlwerbung erst vier Wochen vor der Wahl begonnen werden. Dies bedeutet im Fall der Europawahl am 26.05.2019 eine Aufstellung frühestens ab dem 26.04.2019. Der Abbau muss bis spätestens 31.05.2019 erfolgen.
Sonstige Wahlwerbeaktionen (z.B. Infostände) bedürfen ebenfalls der Anmeldung.
Für die Wahlwerbung und –stände werden keine Kosten erhoben.