BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV94577

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Beantragte Plakatwerbungen zu Wahlen können in Winzer und den dazugehörigen Gemeindeteilen durchgeführt werden.

Die Anschlagsstellen sind so zu wählen, dass kein Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder behindert wird.

Plakatieren an den Pfosten der Verkehrsschilder sowie auf Brücken ist untersagt, da sie ein Gefahrenpotenzial nach § 33 Abs.1 StVO für den Verkehr darstellen.

Beginn der Aushangzeit ca. 3 Monate vor dem Wahltag.

Der Markt Winzer besitzt keine eigenen Plakatständer oder öffentliche Anschlagtafeln.

Ansonsten gilt das Bayrische Straßen- und Wegegesetz zur Plakatierung.