BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV94143

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Die Gemeinde Grainet besitzt leider keine Plakatierungssatzung bezüglich Wahlwerbung.

Das Info-Blatt über das Aufstellen von Wahlwerbung wurde vom Landratsamt Freyung-Grafenau für die Kommunalwahlen übermittelt und gilt analog bei allen übrigen Wahlen für jegliche Art von Wahlwerbung außerhalb von Ortschaften.
Innerhalb von Ortschaften wird es bei uns so gehandhabt, dass Plakatierung zum Zwecke von Wahlwerbung auf öffentlichen Plätzen und Anlagen erlaubt ist. Durch die Plakatierung darf aber keine Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer erfolgen, wobei Verkehrszeichen nicht für Werbezwecke verwendet werden sollen. Ebenfalls darf durch das Anbringen von Wahlwerbung weder die Nutzung von Ein-bzw. Ausfahrten noch Bürgersteige beeinträchtigt werden. Bitte deshalb die Plakate entsprechend hoch hängen. Werden Wahlplakate an Straßenlaternen befestigt, sind diese so anzubringen, dass diese ohne Beschädigungen oder Rückstände wieder entfernt werden können.
Die Wahlwerbung ist innerhalb von einer Woche nach dem Wahltag zu entfernen. Sollten nach dieser Frist noch Plakate oder sonstige Werbeträger vorhanden sein, werden diese auf Kosten der Verursacher entfernt.
In den Ortschaften gibt es Plakatständer, die auch für Wahlwerbung verwendet werden dürfen. Es sollen möglichst nicht mehr als 3 Plakate pro Ortschaft aufgehängt werden, in den großen Ortschaften werden bis zu 5 Plakate toleriert.
Als Plakatgröße soll möglichst DIN A1 nicht überschritten werden. was auch in der Vergangenheit die übliche Größe darstellte.
Wahlwerbung darf frühestens 6 Wochen vor dem Wahltag aufgehängt werden.