BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV94072
Die Werbung und Plakatierung auf öffentlichen Straßen im Zusammenhang allgemeiner Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bedarf in der Gemeinde Bad Füssing keiner ausdrücklichen Genehmigung.
Wahlplakatierungen sowie Bekanntmachungen im Rahmen von Volks- und Bürgerentscheiden der politischen Parteien und Wählergruppen, sowie von Interessenverbänden, sind in einem Zeitraum von ca. sechs Wochen vor einer Wahl oder Abstimmung zulässig (§ 3 Abs. 2 der Plakatierungsverordnung der Gemeinde Bad Füssing, veröffentlicht auf der Homepage der Gemeinde Bad Füssing, www.gde-badfuessing.de, unter Rathaus und Verwaltung - Ortsrecht).
Es gelten jedoch die Richtlinien und Grundsätze der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013 Az.: IC2-2116.1-0
(Fundstelle: AllMBl 2013, S. 52, ber. S. 139).
Plakatwerbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen oder mit einem Mittel, das mit solchen Zeichen oder Einrichtungen verwechselt werden oder ihre Wirkung beeinträchtigen kann, ist unzulässig
Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen im Gemeindebereich an folgenden Stellen keine Plakate aufgestellt oder angebracht werden:
• in den Kreisverkehren
Ferner darf nicht im Zugangsbereich folgender Wahllokale plakatiert werden:
- Bad Füssing, Rathaus, Rathausstr. 6-8
- Aigen a.Inn, Trachtenheim, Irchinger Str. 16
- Egglfing a.Inn, Bürgersaal, Pichlstr. 8
- Würding, Bürgerhaus, Hartkirchener Str. 11
- Safferstetten, Feuerwehrhaus, Schulungsraum, Inntalstr. 1
Die Aufstellung von sog. Mesh-Banner gespannt auf Bauzäunen ist im öffentlichen Straßenraum nicht zulässig.