BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV93195
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Die Gemeinde hat diesbezüglich keine Satzung erlassen. Es gelten folgende Auflagen:
1. Plakatwerbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist unzulässig.
2. Der Fahrverkehr darf nicht beeinträchtigt werden. Deshalb sind die Plakattafeln außerhalb des Verkehrsraumes für den Fahrzeugverkehr aufzustellen bzw. anzubringen. Die Tafeln sind bis spätestens 14 Tage nach der Wahl unaufgefordert zu entfernen.
3. Das Anbringen von sogenannten Mesh-Bannern an Bauzäunen ist nicht gestattet.