BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV93086a

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An alle Antragsteller zur Plakatierung Europawahl 26.05.2019

Informationen / Hinweise zur Plakatierung in Wörth a.d. Donau

Die geltende PlakatierungsVO wurde 2011 erlassen, um das Ortsbild zu verbessern. Durch die Beschränkung der Plakatierung entlang der wichtigsten Ortsdurchfahrten soll verhindert werden, dass das Ortsbild, wie in der Vergangenheit von vielen Bürgerinnen und Bürgern sowie Gästen unserer Gemeinde zutreffend moniert, immer mehr das Erscheinungsbild einer „typisch amerikanischen Kleinstadt“ annimmt, insbesondere bezogen auf die Intensität der Plakatierung.

Für den unmittelbaren Zeitraum vor Wahlen wurde eine Ausnahmeregelung getroffen. Damit wird der herausragenden Bedeutung von Wahlen für die demokratische Grundordnung und dem Anspruch der Parteien auf angemessene Wahlwerbung als Ausfluss ihres verfassungsrechtlich rechtlich garantierten Initiativ- und Mitwirkungsrechts Rechnung getragen.

Zur einheitlichen Anwendung der PlakatierungsVO gilt für die Wahlplakatierung 2019 folgende Praxisregelung:

1. Ab 26.04.2019 darf in Wörth a.d. Donau Wahlwerbung für die Europawahl plakatiert werden.
2. Die maximale Größe der Plakate darf DIN A 1 betragen
3. Die Plakate betreffend Europawahl sind spätestens bis 02.06.2019, ohne Aufforderung, wieder zu entfernen.
4. Plakatierung für Wahlen ist im gesamten, von der PlakatierungsVO erfassten, Geltungsbereich der VO (ausnahmsweise) möglich.
Es wird trotzdem gebeten, im Bereich Marktplatz/ Rathausplatz auf Plakatierung zu verzichten.
5. Je Straßenzug im Geltungsbereich der PlakatierungsVO (Regensburger Str., Bahnhofstraße, Straubinger Str., Altdorfer Str/Bayerwaldstraße sind je Wahl sowie je Partei bzw. je Kandidatin/ je Kandidat nur höchstens zwei Plakate anzubringen.

Darüber hinaus:

Im Innenstadtbereich Wörth a.d. Donau gilt eine Gestaltungssatzung. Von dieser werden zwar keine Wahlplakate erfasst, dennoch gelten in diesem Bereich besondere Anforderungen an die Gestaltung der Gebäude und das Anbringen von Werbeanlagen.
Wir bitten daher, in folgenden Straßen auf Wahlplakatierung gänzlich zu verzichten:
Marktplatz, Rathausplatz, „Rund um die Kirche“, Ludwigstraße, Taxisstraße, Josef-Feller-Str., Schloßstraße, Petersplatz und Herrngasse.
Zur Wahlplakatierung wird noch einmal auf die Belange der Verkehrssicherheit und das Thema Sondernutzung hingewiesen.
Eine extra Genehmigung wird nicht benötigt, solange Sie sich an die Vorgaben halten.

Werbeanlagensatzung

Anlage zur Werbeanlagensatzung