BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV92729

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im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Weiherhammer mit den Mitgliedsgemeinden Weiherhammer, Etzenricht und Kohlberg ist keine explizite Genehmigung zum Aufstellen von Wahlplakaten in Größen bis DIN A1 auf im Eigentum der Gemeinden stehenden Flächen ab einem Zeitraum von sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin erforderlich.

Speziell für Wahlplakate werden auch keine gemeindlichen Gebühren erhoben. Zu beachten ist jedoch, dass in der Gemeinde Etzenricht die Höchstzahl der Wahlplakate pro Partei oder Wählergruppe auf maximal 15 Plakate DIN A1 im gesamten Gemeindegebiet per Verordnung festgelegt wurde.

Die Werbetafeln sind in jedem Fall so anzubringen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Insbesondere darf Wahlwerbung keine Einschränkungen oder Hindernisse für den Straßenverkehr darstellen. Die Sichtverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Anbringen der Plakate an Verkehrsschildern oder in Verbindung mit Verkehrsschildern ist gemäß § 33 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung verboten.

Die Plakate sind durch die Aufsteller in regelmäßigen Abständen (insbesondere nach Unwettern, Sturm etc.) auf ihre sichere Befestigung hin zu überprüfen.

Die Gemeinden behalten sich vor, nicht ordnungsgemäß aufgestellte Plakattafeln wieder entfernen zu lassen, oder im Wege der Ersatzvornahme bei Gefahr in Verzug selbst zu entfernen.

Die Wahlwerbung ist nach Durchführung der Wahlen nach spätestens einer Woche wieder vollständig zu entfernen.