BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV92660

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Bei der Plakatierung sind folgende Auflagen zu beachten:

1. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und der Fußgänger darf durch die Anbringung der Plakatierung nicht beeinträchtigt werden. An Kreuzungen und Straßeneinmündungen sind Sichtdreiecke freizuhalten. An Verkehrszeichen des fließenden Verkehrs ist die Plakatierung verboten. Plakatierungen in unmittelbarer Nähe der Ortsschilder sind in der Gemeinde Theisseil nicht gestattet.

2. Die Plakatierungen dürfen nicht reflektieren und müssen entsprechend standfest (z.B. gegen Windlast) sein. Dies ist vom Beauftragten in eigener Verantwortung regelmäßig zu kontrollieren.

3. Werden Aufsteller verwendet, darf der Boden dadurch nicht beschädigt oder aufgegraben werden. Die Plakatierungen müssen spätestens zwei Wochen nach Ende der Eintragungsfrist abgebaut und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt sein.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Plakatierungen, die nicht auf gemeindlichem Straßengrund aufgestellt oder auf bereits vorhandene Werbeträger aufgebracht werden, sind auch gebührenfrei. In diesen Fällen dürfte es genügen, wenn das Einverständnis bei den jeweiligen Eigentümern formlos eingeholt wird.

Für Werbetafeln, die entlang von Kreisstraßen aufgestellt werden sollen, ist die Aufstellerlaubnis bei der zuständigen Verkehrssicherheitsstelle, Landratsamt Neustadt a.d.WN - Abteilung Verkehrswesen -, zu beantragen.

Diese Mitteilung bzw. Erlaubnis erstreckt sich nicht auf Werbeträger, für die eine baurechtliche Genehmigung nötig wird (z.B. ab 1 m² Ansichtsfläche).