BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV92237

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Plakatieren dürfen zugelassene Wahlvorschläge und für das Stadtgebiet Sulzbach-Rosenberg gelten dabei folgende Regelungen:

Senden Sie bitte eine Anfrage per E-Mail an ordnung@sulzbach-rosenberg.de oder per Fax an 09661/510177. Benennen Sie darin insbesondere den verantwortlichen Ansprechpartner unter Angabe einer Telefonnummer. (erfolgt)

Die Plakatierung hat nach Maßgabe der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 13.02.2013 (AllMBl Nr. 2/2013 S. 52 ff) betr. Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden zu erfolgen.

Plakatierungsbeginn frühestens 6 Wochen vor dem Wahltag, hier: 26.05.2019

an max. 75 Plakatstandorten je Wahlvorschlagsträger
. Als 1 Standort gilt ein Platz mit einem ein- bzw. doppelseitigen Plakat im Format DIN A1 oder DIN A0 bzw. ein Mast, welcher mit max. zwei Plakaten in dem genannten Format umschlossen ist.
. Ein Standort darf nur von einem Vorschlagsträger belegt werden.
. Die Standorte sind anhand der vorzulegenden Liste (siehe Anlage) zu dokumentieren.
. Die Liste ist unverzüglich nach dem Anbringen der Plakate dem Ordnungsamt vorzulegen (per E-Mail oder Fax genügt)
. Großplakate werden von der Stadt nicht genehmigt.

keinerlei Plakatierungen sind an folgenden Orten/Straßen erlaubt:
. entlang des Annabergwegs und dem Annaberg.
. am Geländer oberhalb der Bushaltestelle Luitpoldplatz, Kirchenseite


In Bezug auf die Verkehrssicherheit wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen nicht benutzt bzw. keine Plakatständer daran angebracht werden dürfen. Außerdem sind die Plakatständer verkehrssicher aufzustellen, bei längerer Dauer der Plakatierung auch wiederholt zu kontrollieren und nach der Wahl zeitnah zu entfernen.

Bei allen entgegen diesen Regelungen aufgestellten oder länger als 1 Woche nach der Wahl verbliebenen Plakaten wird ohne weitere Aufforderung die unverzügliche kostenpflichtige Beseitigung veranlasst.

Info des Landratsamtes zur Wahlwerbung