BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV91749
Die Plakatierung wird grundsätzlich erlaubt
muss sich im öffentlichen Raum aber in zumutbaren Grenzen halten,
da voraussichtlich auch die Mitbewerber Plakatwerbung betreiben werden,
auch um die Chancengleichheit aller Parteien zu wahren.
Eine verbindliche Anzahl von Plakaten wird nicht vorgegeben, da die diversen Ortsteile im Zuständigkeitsbereich
verschieden groß sind und das "zumutbar"
von Fall zu Fall auch entsprechend eingeschätzt werden muss.
Die Anzahl von max. 5 Werbeträgern je Ortschaft soll aber nicht überschritten werden.
Bitte beachten:
In Wittelshofen steht im Bereich der Sulzachbrücke eine Plakatwand. Eine Plakatierung darf nur auf dieser Plakatwand erfolgen.
Beim Aufstellen von Großplakaten im Einzugs- und Sichtbereich von überörtlichen Straßen (Kreis- bzw. Staatsstraßen) ist der Standort vorher mit den zuständigen Straßenmeistereien abzuklären.
Allgemeine Auflagen und Bestimmungen für das Anbringen von Werbeschildern / Plakaten
. die Werbeschilder/-tafeln dürfen weder den Straßenverkehr behindern oder gefährden, noch für Fußgänger eine Verkehrsbehinderung darstellen
. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
. das Anbringen an Scheunentoren, Gartenzäunen o.ä. ist nicht erlaubt, bzw. darf nur mit dem Einverständnis der entsprechenden Eigentümer erfolgen.
. durch das Aufstellen der Werbeträger dürfen keine Beschädigungen entstehen
. die Werbeschilder/-tafeln müssen spätestens 1 Woche nach Beendigung der Veranstaltung wieder zuverlässig entfernt werden und das entsprechende Umfeld ist im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
. der Veranstalter bzw. der Antragsteller für die Genehmigung zum Aufstellen der Werbeträger in unserem Gemeindegebiet haftet für alle Schäden, die sich in Verbindung mit dem Aufstellen, während der Standzeit und beim Abbau der Werbeträger ergeben.
. Sollten die Werbeschilder/-tafeln Anlass zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen. Bei Nichteinhaltung dieser Auflagen behält sich die Gemeinde vor die Werbeträger auf Kosten des Veranstalters bzw. des Antragstellers entsorgen zu lassen.