BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV91599
Besteht keine Plakatierungsverordnung.
Jedoch übermitteln wir je Erlaubnis nachfolgende Hinweise mit der Bitte um Beachtung:
Auflagen:
1. Plakatierung ist unzulässig
a) in und an Friedhöfen und deren Eingängen,
b) an Bäumen und in Grünanlagen,
c) an und in öffentlichen Einrichtungen,
d) an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (§ 33 StVO),
e) in Kurven sowie im fünf Meter Bereich von Kreuzungen und Einmündungen.
2. Die Plakatierung ist wind- und wetterfest anzubringen; sie darf nicht reflektieren.
3. Aufgrabungen und Verankerung im Boden sind unzulässig.
4. Die Plakatierung darf nur so angebracht werden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt bleibt. Gefährdungen/Behinderungen des Verkehrs wie z.B. Verdecken von Verkehrszeichen, Sichtbehinderungen, Ablenkung vom Verkehrsgeschehen, Verwechselungsgefahr mit Verkehrszeichen und -einrichtungen etc. sind jederzeit auszuschließen.
5. Bei der Anbringung von Plakaten im Bereich von Geh- und/oder Radwegen ist darauf zu achten, dass Fußgänger und Radfahrer nicht behindert werden.
6. Der ordnungsmäßige Zustand der Plakatierung ist jederzeit sicherzustellen und regelmäßig zu kontrollieren. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
7. Eventuell anfallender Abfall ist ordnungsgemäß zu entsorgen.
8. Die Verwaltungsgemeinschaft Dentlein a.Forst behält sich das Recht vor, Plakatierungen, die gegen die vorgenannten Auflagen verstoßen, bei Gefahr im Verzuge unverzüglich zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Antragstellers.
Die Plakatierung ist eine Sondernutzung nach Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO) für Werbeanlagen sowie der Straßenverkehrsordnung (StVO) bleiben unberührt.