BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV91443
Eine Plakatierungsverordnung hat die Stadt Scheinfeld nicht.
Es gilt Folgendes:
Die Werbung politischer Parteien und Wählergruppen dient der politischen Willensbildung des Volkes und soll nach Art. 21 Grundgesetz nicht behindert werden.
Ihrem Antrag auf Sondernutzung zur Plakatierung vor der Europawahl im Mai 2019 wird- unter der Bedienung, dass die Belange der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nicht missachtet werden - stattgegeben.
D.h. die Plakatständer dürfen kein Verkehrshindernis, auch nicht für Fußgänger darstellen. Die Wahlwerbung darf nicht an amtlichen Verkehrszeichen angebracht werden oder deren Wirkung beeinträchtigen. Die Plakatierung ist nur innerorts erlaubt.
Nach der veröffentlichten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren darf Wahlwerbung für die Europawahl 2019 frühestens sechs Wochen vor dem Wahltermin, also ab dem 14.04.2019, angebracht werden. Unverzüglich nach der Wahl sind die Anschläge wieder zu entfernen.
Die Anzahl der Plakatständer ist auf ein vernünftiges Maß zu reduzieren, da allen Parteien dasselbe recht eingeräumt werden muss.
Des Weiteren darf die Wahlwerbung nicht vor dem Rathaus in Scheinfeld (Hauptstraße 1 und 3) aufgestellt werden. Bei Wahlwerbung vor den Ladengeschäften in der Hauptstraße in Scheinfeld ist ein Einvernehmen mit dem jeweiligen Ladenbesitzer zu erzielen.