BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV91281

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in der Gemeinde Vorbach gibt es keine Plakatierverordnung.

Dennoch sind folgende Punkte zu beachten:

1. Die Plakate dürfen nicht außerhalb geschlossener Ortschaften angebracht werden. Die Plakate dürfen nicht reflektieren.
2. Durch die Anbringung der Werbeträger darf es zu keiner Sichtbehinderung der Verkehrsteilnehmer kommen. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen sowie die Gehwege müssen freigehalten werden.
3. Die Plakate dürfen nicht an Verkehrszeichen (ausgenommen Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs) oder Verkehrseinrichtungen angebracht werden.
4. Die Plakate sind spätestens eine Woche nach der Europawahl wieder zu entfernen.
5. Im Umgebungsbereich folgender Wahllokale ist eine Wahlwerbung unzulässig:
Schulhaus Oberbibrach, Schulstr. 9
Gemeindekanzlei Vorbach, Hauptstr. 13