BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV91220
Anbei noch die Auflagen des Marktes Schnaittach anlässlich der anstehenden Europawahlen:
1) Die Aufstellung der Plakate darf frühestens sechs Wochen vor einer Wahl erfolgen.
2) Die Plakate sind im Anschluss an die jeweilige Wahl und Stichwahl unverzüglich zu entfernen.
3) Die Werbeanlagen sind in Hinblick auf § 33 StVO ausschließlich innerhalb der geschlossenen Ortschaften (gekennzeichnet durch gelbe Ortstafeln) aufzustellen. Werbeanlagen die sich außerhalb dieser Grenzen befinden, werden von den Straßenmeistereien bzw. dem gemeindlichen Bauhof kostenpflichtig entfernt.
4) Die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs darf durch die Werbeanlagen nicht beeinträchtigt werden. Verkehrsteilnehmer dürfen weder behindert noch in einer den Straßenverkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden.
5) Im Bereich von Kreuzungen und Zufahrten sind Wahlplakate / Werbeanlagen so aufzustellen, dass die notwendigen Sichtfelder (Sichtdreiecke) nicht beeinträchtigt werden.
6) Folgender Verkehrsraum ist freizuhalten:
- Seitl. Abstand vom Fahrbahnrand: 1,00 m
- Über der Fahrbahn: keine Zulassung
- Über Geh- und Radwegen: 2,80 m
- Anliegerseitiger Abstand zu Geh- und Radwegen: 0,50 m
Bei Aufstellung im Gehwegbereich muss eine Mindestrestbreite von 1,50 m zwingend eingehalten werden.
7) Verkehrsinseln und Fahrbahntrennstreifen sind freizuhalten.
8) Die Werbeanlagen dürfen in Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit amtlichen Straßenverkehrszeichen führen.
9) Die Werbeanlagen dürfen nicht beleuchtet sein.
10) An Verkehrseinrichtungen (Masten von Lichtzeichenanlagen, Leitpfosten, Schaltkästen, Schutzplanken, Geländer), Bauwerken (Brücken, Stützmauern). Verkehrszeichen und deren Aufstellvorrichtungen dürfen Hinweisschilder nicht angebracht werden.
11) An Bäumen, Sträuchern und Pflanzinseln dürfen keine Werbeanlagen angebracht werden.
12) An der Friedhofsmauer dürfen keine Werbeanlagen angebracht werden.
13) Eine Anbringung durch Ankleben, Annageln oder auf ähnlich schädigende Weise ist nicht zulässig.
14) Der Antragsteller hat den Straßenbaulastträger von allen Ansprüchen - auch von Dritten - die sich aus der Aufstellung, des Betriebes, der Unterhaltung und der Beseitigung der Werbeanlage ergeben, freizustellen.
15) Die Standsicherheit bzw. die Befestigung der Werbeanlage sind vom Antragsteller laufend zu überwachen.
16) Verkehrsinseln und Fahrbahntrennstreifen sind von den Werbeanlagen freizuhalten.
17) Den Weisungen der Straßenmeisterei Lauf, des Kreisbauhofes Reichenschwand und des Bauhofes des Marktes Schnaittach ist unbedingt Folge zu leisten.
Hinweise:
Im Falle des Widerrufs der Erlaubnis aus wichtigem Grund (z.B. Zuwiderhandlungen gegen die örtliche oder zeitliche Begrenzung der Erlaubnis, Missachtung der Auflagen etc.), besteht kein Ersatzanspruch.
Bei Missachtung der Auflagen kann der Markt Schnaittach auch ohne vorherige Aufforderung an den Erlaubnisinhaber Maßnahmen auf Kosten des Erlaubnisinhabers veranlassen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist. Zudem stellen Verstöße gegen die Auflagen dieses Bescheides Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden (Art.66 BayStrWG).
Zum Gebiet des Marktes Schnaittach gehören: Bernhof Großbellhofen Kreuzbühl Reingrub Bondorf Haidling Laipersdorf Röhrischhof Buderhof Hedersdorf Lillinghof Schäferhütte Enzenreuth Hinterhof Lochhof Schloßberg Freiröttenbach Hormersdorf Lohmühle Siegersdorf Frohnhof Kaltenherberge Osternohe Untersdorf Germersberg Kirchröttenbach Poppenhof Weigensdorf Götzlesberg Kleinbellhofen Rabenshof