BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV91088
Das Plakatieren ist 6 Wochen vor Wahlen und Abstimmungen möglich. Frühestens 14.04.2019. Folgende Auflagen sind zu beachten:
Auflagen
a) Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern. Auf Gehwegen ist mindestens ein Durchgang mit einer Breite von 1,30 m freizuhalten. Auf der Fahrbahn (dies gilt auch für Radwege und gemeinsame Geh und Radwege) dürfen keine Werbeträger aufgestellt werden.
b) Als genehmigte Plakatgröße gilt maximal DIN AO.
c) Die aufgestellten Werbeträger dürfen nicht reflektieren. Eine Verwechslung mit Verkehrs-zeichen muss ausgeschlossen sein. Verkehrszeichen dürfen durch die Aufstellung weder beeinträchtigt noch verdeckt werden.
d) Die Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
e) Vor und hinter Kreuzungen ist ein Abstand von 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten einzuhalten.
f) Die Erlaubnis berechtigt nicht, die Werbeträger durch Löcher oder andere Befestigungen fest mit dem Untergrund zu verbinden.
g) Die Werbeträger müssen ausreichend standfest sein. Es ist mit einer Windlast vom 420 Newton/Quadratmeter zu rechnen. Die Kipp- und Gleitsicherheit muss größer oder gleich eins sein. Zusatzgewichte zur Erhöhung der Standsicherheit sind nicht zulässig, soweit sie die durch den Werbeträger abgrenzende Fläche überschreiten.
h) Die Werbeträger müssen spätestens mit Ablauf des 02.06.2019 entfernt sein. Werbeträger, die nach diesem Termin nicht entfernt sind, dürfen durch die Gemeinde Bubenreuth in Verwahrung genommen werden. Für den Aufwand wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € je Werbeträger erhoben werden.
i) Die Werbeträger müssen allseits abgerundete Kanten haben. Es dürfen keine Teile über die Grundfläche hinausstehen. Beschädigte Werbeträger sind unverzüglich zu entfernen.
j) Der Inhaber dieser Erlaubnis ist während der Dauer der Sondernutzung für die überlassenen Platz- bzw. Standflächen verkehrssicherungspflichtig.
k) Für evtl. Schäden wegen eines Verstoßes gegen die vorgenannten Auflagen haftet der Antragsteller.