BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV90607

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Im Hinblick auf die Wahlwerbung aus Anlass der anstehenden Europawahl am 26.05.2019 findet grundsätzlich die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0, zur Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden Anwendung.

Soweit sich die Wahlwerbung Ihrer Partei im Rahmen dieser Bekanntmachung bewegt, ist eine Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich.

Darüber hinaus gelten die Vorschriften der anhängenden Sondernutzungssatzung -SNS- der Gemeinde Rückersdorf, wobei wir insbesondere auf folgende Regelungen hinweisen möchten:

1. Nach § 4 Abs. 1 Buchstabe g) SNS stellt die Gemeinde fünf zusätzliche Plakatierungsflächen an den Standorten Hauptstraße, auf Höhe der Anwesen mit den Hausnummern 4 - 6, 32 und 60, Entenseestraße, auf Höhe der Einmündung zur Frankenstraße und Bergstraße, auf Höhe der Einmündung in die Strengenbergstraße, zur Verfügung, auf denen Wahlwerbung angebracht werden kann.

2. Für zulassungsfreie Sondernutzungen sind nach § 4 Abs. 3 SNS die Vorschriften der §§ 12 und 13 SNS zu beachten. Insbesondere wird auf § 12 Abs. 4 SNS hingewiesen, wonach Werbeanlagen, bei deren Aufstellung gegen diese Satzung verstoßen wird, durch die Straßenmeisterei bzw. den gemeindlichen Bauhof entfernt werden.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Regelungen in § 9 Abs. 1 Buchstaben i) bis o) SNS, die bei der Anbringung von Wahlwerbung zu beachten sind.