BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV90602

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das Aufstellen von Wahlplakaten im Gemeindebereich Pyrbaum wird unter folgenden Auflagen kostenlos gestattet:

1. Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr, noch die Fußgänger behindern.
2. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
3. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
4. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden. 5. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.
6. Die Werbeträger dürfen bei Befestigung um Laternenmasten, Bäumen oder Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs (mit Hilfe von Kabelbindern) keine Beschädigungen hinterlassen.
7. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie Instand zu setzen bzw. zu entfernen.
8. Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.
9. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
10. Sollten die Werbeträger Anlass zu Beanstandungen geben, behält sich der Markt Pyrbaum vor, die Plakate zu entfernen bzw. müssen die Plakate umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung beseitigt werden.
11. Die Werbeträger müssen spätestens 3 Tage nach der Wahl abgebaut sein.
12. Großflächenplakate bedürfen einer gesonderten Genehmigung.