BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV90537
Der Markt Feucht regelt die Aufstellung von Plakaten in seinem Ortsgebiet durch interne Vollzugsrichtlinien.
Diese besagen, dass die zum Einsatz kommenden Plakatständer bis zu einem handelsüblichen Format von maximal DIN A1 (594 x 841mm) zuzüglich geringfügigen Rand zulässig sind.
Hierbei zählt ein bockartiger Aufsteller, ein doppelseitiger Ständer bzw. ein Dreieckständer als ein Plakatstandort.
Großflächenplakate, Luftraumwerbung und Plakatierung an Bäumen sind auf öffentlichem Grund unzulässig.
Es ist ebenfalls nicht gestattet, die Schutzeinrichtungen an Bäumen (bspw. Holzgestelle) zur Plakatierung zu verwenden.
An einem bereits verwendeten Plakatstandort ist die Anbringung weiterer Plakate grundsätzlich zu untersagen.
Für politische Werbung im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren und Bürgerbegehren wird die Zahl der Plakatstandorte nach folgendem Verteilschlüssel genehmigt, der geeignet ist, die vorgegebene Chancengleichheit nicht nachhaltig zu beeinflussen:
- 20 Plakatstandorte für ortsansässige Parteien
- 10 Plakatstandorte für nichtortsansässige Parteien und sonstige Interessengruppen im Zusammenhang mit politischem Werbehintergrund
Für politische Werbung im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren und Bürgerbegehren wird eine allgemeine Gebührenfreiheit für die Aufstellung von Plakatständern gewährt.
Bei Europa- und Bundestagswahlen für die letzten 29 Tage vor dem Wahltag jeder teilnehmenden Partei. Zudem ist es erst 29 Tage vor dem Wahltag gestattet Plakate aufzuhängen.
Zudem darf die Verkehrssicherheit durch Plakatständer nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist zu beachten:
- Die Plakatständer sind stand- und verkehrssicher aufzustellen bzw. zu befestigen, ohne die Verkehrsflächen zu beschädigen
- Plakatständer bzw. Plakattafeln dürfen nicht an amtlichen Verkehrszeichen, im Bereich der Fußgängerüberwege sowie in Verkehrsinseln angebracht werden.
- Plakatständer bzw. Plakattafeln dürfen an Straßenlampen, jedoch nicht an Straßenlampen im Bereich von Fußgängerüberwegen, angebracht/aufgestellt werden. Achtung: An den pulverbeschichteten Lampenmasten in der Hauptstraße ist eine Anbringung nur mit Moosgummibeschichtung (klebende Seite zum Plakat) zulässig.
- Plakatständer bzw. Plakattafeln dürfen nicht an Stromverteilerkästen angebracht/aufgestellt werden.
- Durch die Aufstellung von Plakatständern darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet und der reibungslose Verkehrsablauf nicht beeinträchtigt werden.
- Plakatständer dürfen nicht auf Verkehrsinseln oder bei Straßeneinmündungen im Bereich von Sichtdreiecken aufgestellt werden. Die ergänzenden Auflagen für Bundes- und Staatsstraßen sind zu beachten.
- Auf allen Geh- und Radwegen ist eine durchgängige Mindestbreite von 1,50 m zu gewährleisten und darf durch das Anbringen von Plakatständern/-tafeln nicht beschränkt werden.
- Verankerungen in den Untergrund sind verboten.
- Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die durch die Aufstellung entstehen; gleiches gilt für Schäden Dritter.
- Die Sondernutzungserlaubnis beinhaltet nicht andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Genehmigungen.