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In der Gemeinde Bächingen a.d Brenz wurde keine Plakatierungsverordnung auf Grund von Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetz erlassen.
In Bächingen wird die Wahlwerbung wie folgt geregelt:
Wahlwerbung am Straßenrand (Lichtmasten) ist zulässig. Jedoch werden höchstens 5 Wahlplakate pro Partei zugelassen.
Wahlgroßplakate werden an zwei Standorten in Bächingen zugelassen. Für die Wahlplakatierung (Lichtmasten und / oder Wahlgroßplakate) ist ein Antrag zu stellen.