BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV87647

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Plakate dürfen wie folgt 6 Wochen vor Wahltermin aufgestellt werden.

Plakate dürfen entlang der Einfallstraßen zu den Ortsteilen Unterthingau (3 Stück), Oberthingau (2 Stück), Reinhardsried (2 Stück) und Ried (2 Stück) jeweils innerhalb der 100 Meter ab dem Ortseingangsschild in Richtung Ortsmitte angebracht werden.
Das Plakatieren im Bereich um das Schloss, das Kriegerdenkmal, an der Friedhofsmauer und dem Häringer Haus (Kemptener Str. 1) ist verboten.
In Bereich der weiteren Ortsteile und Weiler des Marktes Unterthingau ist das Plakatieren verboten!

Bitte beachten Sie, dass nach § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO Plakate nicht an Verkehrszeichen befestig werden dürfen. Auch außerhalb der geschlossenen Ortschaften ist eine Plakatierung verboten.

Für die Plakatierung entstehen Ihnen keine Kosten.
Die Plakate müssen innerhalb einer Woche nach der Veranstaltung wieder entfernt werden!