BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV86938a
Nach der Rechtsprechung dürfen alle Parteien 6 Wochen vor der Wahl im öffentlichen Straßenraum gem. der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium des Innern vom 13.02.2013 Werbung betreiben.
Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Gemeinden zum Anschlag bestimmten Plakatständern innerhalb des Gemeindegebietes angebracht werden.
je 1 Ständer
Schondorfer Straße (Nähe Fitnesscenter)
Hauptstraße (Nähe Rathaus),
Landsberger Straße und Bahnhofstraße (am
Buswartehäuschen Neugreifenberg )
Beuern, Dorfstraße Nähe Maibaum
Auflagen:
1. Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr, noch die Fußgänger behindern.
2. Die Befestigung von Werbeträgern an Verkehrszeichen (außerörtlich) ist nicht zulässig.
3. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
4. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
5. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
6. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.
7. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen.
8. Die Werbeträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.
9. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
10. Sollten die Werbeträger Anlass zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.
11. Die Werbeträger müssen spätestens 4 Tage nach Veranstaltungsende abgebaut sein.
12. Bereits bestehende Werbeträger dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Als Anlage erhalten Sie die Verordnungen der Gemeinde Greifenberg über öffentliche Anschläge.