BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV86641
Im Bereich der Stadt Rain gibt es keine Plakatierungsverordnung, dennoch sind folgende Vorgaben zu beachten:
Es besteht Einverständnis zur Aufstellung von Plakaten der Größe DIN A1 bzw. DIN A0 6 Wochen vor der Wahl.
Großflächenplakate sind nicht gestattet.
An Verkehrszeichenpfosten und Straßenlaternen darf keine Plakatierung erfolgen. In der Innenstadt von Rain dürfen keine Plakate aufgestellt werden.
Auf die Vorgaben der Bekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums in der Fassung vom 13.02.2013 wird hingewiesen:
Wahlwerbung darf nur innerorts angebracht werden. Dabei sind die Vorschriften der StVO zu beachten. Sichtdreiecke sind einzuhalten. Eine Verdeckung oder Beeinträchtigung von Verkehrszeichen darf nicht erfolgen. Die Belange der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dürfen nicht missachtet werden.
Für die Standsicherheit ist der Antragsteller verantwortlich.
Nach der Wahl muss die Beseitigung der Plakate gewährleistet werden.