BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV86497
In der Gemeinde Horgau wurde keine Verordnung nach Art. 28 LStVG oder eine Satzung nach Art. 22a BayStrWG erlassen.
Politische Werbung wird ab ca. einem halben Jahr vor Wahlen und Abstimmungen hingenommen, da diese sich auf die politische Willensbildung der Bürger auswirken.
Die Aufstellung von Großplakaten bedarf im Ortsbereich einer gemeindlichen Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG.
Außerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Großflächenplakate in der Regel gem. § 33 Abs.1 Nr.3 StVO verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer abgelenkt und/oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann. In baurechtlicher Hinsicht werden die Plakate in der Regel nicht von Art. 2 Abs.1 Satz 2 BayBO erfasst, ggf. würde es sich gem. Art. 57 Abs.1 Nr.16e BayBO um verfahrensfreie Anlagen handeln.