BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV86415

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Die Plakatierung beginnt gem. Wahlgesetz frühestens 6 Wochen vor der eigentlichen Wahl.
Ein eigentlicher Antrag bzw. eine Genehmigung dafür ist nicht vorgesehen.

Eine zahlenmäßige Begrenzung besteht nicht. Diesbezüglich fand stets ein fairer Austausch der Parteien untereinander statt.

Für das Anbringen der Plakate gilt:

-Die Größe der Plakate darf 1 qm nicht überschreiten.
-Die Plakate dürfen weder Straßenverkehr noch Fußgänger behindern.
-Plakate dürfen nicht reflektieren.
-Plakate müssen bzgl. ihrer Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
-Sichtdreiecke an Kreuzungen und Einmündungen müssen frei bleiben.
-Der Boden darf durch das Aufstellen nicht beschädigt werden. Das Graben von Löchern ist nicht gestattet.
-Beschädigte Plakate sind instand zu setzen.
-Die Plakate werden an Laternenmasten oder an Bäumen mit Hilfe von Kabelbindern befestigt. Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen.
-Plakate dürfen nicht an Schildern des fließenden Verkehrs (ausdrücklich auch nicht am Ortsschild) angebracht werden.
-Plakate die von der Straßenverkehrsbehörde wegen Ihrer Position oder wegen des Zustandes beanstandet werden sind, unverzüglich zu entfernen.