BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV85748
Gemäß § 1 Abs. 1 der Plakatierungsverordnung der Stadt Garching b. München dürfen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Anschläge aller Art in der Öffentlichkeit nur an den von der Stadt zum Anschlag bestimmten Flächen, wie insbesondere Anschlagtafeln und Plakatsäulen, angebracht werden.
Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung werden vor Wahlen vorübergehend große Anschlagtafeln aufgestellt, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind. Die Standorte der Anschlagtafeln sind.
Darüber hinaus wird gemäß § 3 Abs. 3 der Plakatierungsverordnung der Stadt Garching b. München den politischen Parteien, Wählergruppen und sonstigen Vorschlagsträgern auf Antrag gestattet, sechs Wochen vor und eine Woche nach der Europawahl jeweils maximal 30 bewegliche Wahlplakatständer (mit Plakaten der maximalen Größe DIN A1) auf Gehsteigen und außerhalb von Verkehrsflächen liegenden Grundstücken aufzustellen, wenn dadurch die Fußgänger und der fließende Verkehr auf den Straßen nicht beeinträchtigt werden. Mehrfachständer (z.B. Zweierständer oder Dreierständer) gelten als mehrere Wahlplakatständer. Wahlplakathänger, also Plakattafeln, die beispielsweise mittels Kabelbinder an Baumstämmen oder Lichtmasten befestigt werden und keine Verbindung zum Boden haben, sind nicht zulässig. Bitte stets darauf achten, dass ausschließlich Plakatständer (also mit Füßen) aufgestellt werden.
Hinsichtlich der Auflagen für die Plakatierung anlässlich von Wahlen gelten die bereits hinreichend bekannten Regeln bei sonstigen Plakatierungen, die nachfolgend dargestellt sind.
1. Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern. Eine Plakatierung ist verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden (§ 33 StVO).
2. Anschläge, die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nicht angebracht werden, soweit sie sich auf den Verkehr auswirken können. Eine Plakatierung in Verbindung mit Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen ist unzulässig, sofern die Gefahr besteht, dass Verkehrsteilnehmer abgelenkt werden können bzw. die Wirkung eines Verkehrszeichens eingeschränkt werden kann. Dies gilt insbesondere für die Schilder „Vorfahrt achten“ und „Stopp“. Fußgänger und der fließende Verkehr auf den Straßen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
3. Die Plakate dürfen nicht reflektieren.
4. Zwischen den Standorten der Plakate ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 100 m einzuhalten. Es ist insbesondere untersagt, Plakatständer an Bäumen oder in Grünflächen (speziell auf dem Maibaumplatz und gegenüber, d.h. zwischen „La Pergola“ und „Poseidon“, auf dem Helmut-Karl-Platz westlich bis zu den 3 Pfosten, sowie auf dem Bürgerplatz in der Blumeninsel gegenüber der Bücherei) an den Lichtstelen im Bereich Maibaumplatz und Helmut-Karl-Platz aufzustellen.
5. Bei der Aufstellung ist es untersagt, mehrere Plakate nebeneinander aufzustellen, wenn dadurch die zulässige Größe von DIN A 1 überschritten wird.
6. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen sind freizuhalten, sofern die Gefahr besteht, dass Verkehrsteilnehmer abgelenkt werden bzw. eine Einschränkung des Sichtbereichs erfolgen kann. Dieses Freihaltungsgebot ist einzuhalten in einer Entfernung von mindestens 20 Metern vom Kreuzungsschnittpunkt, speziell an der Kreuzung der Staatsstraße 2350 und der Umgehungsstraße (= B471 alt), wo ohnehin große Unfallgefahr besteht, sowie im Kreuzungsbereich Schleißheimer Straße/Maier-Leibnitz-Straße.
7. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.
8. Das Anbringen von Plakaten an Signalmasten (Ampelanlagen) oder an Masten/Pfosten für Verkehrsschilder ist verboten.
9. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigung und dergleichen zu untersuchen.
10. Beschädigte oder unansehnliche Werbeträger sind umgehend instandzusetzen.
11. Die Werbeträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer des für die Aufstellung und Überwachung der Schilder zuständigen Unternehmens bzw. des Ansprechpartners der Partei versehen sein.
12. Die Grundstücke sind nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
13. Sollten Werbeträger Anlass zu Beanstandungen geben, so sind diese umgehend zu beseitigen.
14. Bei Aufstellung auf Privatgrund ist zusätzlich das Einverständnis des Grundstückseigentümers einzuholen.
15. Die Aufstellungsgenehmigung gilt für das Stadtgebiet Garching b. München. Bei der Aufstellung entlang der Ortsdurchfahrten der Staatsstraße 2350 sowie der Bundesstraßen 13 und 471 (Münchener Straße, Freisinger Landstraße, Schleißheimer Straße und Ingolstädter Landstraße) ist die vorherige Zustimmung des Straßenbauamtes München als zuständige Straßenbaubehörde im Rahmen der Sondernutzung einzuholen (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG).
An den Autobahnen und außerhalb der Ortsdurchfahrten (außerhalb der geschlossenen Ortschaft) von Bundesstraßen ist eine Plakatierung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) unzulässig.
Die Stadt Garching weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Plakatierung im Bereich des Hochschul- und Forschungsgeländes Garching b. München von der Leitung der Technischen Universität München nicht erwünscht und unter Hinweis auf §§ 28 bis 32 der allgemeinen Geschäftsordnung des Freistaates Bayern untersagt worden ist.
Hinweise zu Informationsveranstaltungen:
Informationsveranstaltungen auf gemeindlichen Plätzen müssen grundsätzlich mindestens eine Woche vor deren Abhaltung beim Wahlamt der Stadt Garching b. München angezeigt werden. Im Falle von parallel an denselben Veranstaltungsorten geplanten Veranstaltungen hat grundsätzlich die Veranstaltung Vorrang, welche zuerst bei der Stadt Garching angezeigt wurde, sofern die Veranstaltungen nicht nebeneinander stattfinden können. Eine Behinderung des Verkehrs darf nicht entstehen. Die Stadt Garching b. München behält sich im Einzelfall vor, Auflagen und Einschränkungen festzusetzen bzw. eine vollständige Untersagung auszusprechen.
Die Stadt Garching geht davon aus, dass die gegebenen Informationen zu einem fairen und verlässlichen Nebeneinander aller Parteien und Wähler-gruppen im Wahlkampf beitragen.