BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV85586

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Die Verwaltungsrichtlinie für die Plakatierung in Poing gilt für allgemeine Wahlen nicht und die Plakatierung ist daher genehmigungsfrei (Ausnahme: Wesselmänner).

Die Plakatständer der Größe A O dürfen nur in Gruber Straße, Kirchheimer Allee sowie in der Bergfeldstraße im Grünstreifen aufgebaut werden.
An anderen Stellen und Straßen im Gemeindegebiet ist ein Aufbau im Grünstreifen nicht möglich, da sonst der Sicherheitsabstand 50 cm zur Straße und 30 cm zum Fuß- und Radweg nicht eingehalten werden können.

Wahlplakatständer (außerhalb des Verkehrsraums für den Fahrverkehr) mit Plakaten bis zu einer Größe von DIN A O in einem Zeitraum von 3 Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung (die Entfernung muss spätestens 14 Tage nach der Wahl erfolgen). Die Wahlplakatständer dürfen hierbei maximal drei Ansichtsflächen haben (z. B. Dreiecksständer).

Wir weisen darauf hin, dass beim Plakatieren aus Anlass von Wahlen die üblichen Regeln für Wahlwerbung zu beachten sind. Diesbezüglich machen wir auch auf die Bekanntmachung des Bayer. Innenministeriums vom 13.02.2013 (AllMbl. 2/2013) über Werbung auf öffentlichen Straßen von Wahlen etc. aufmerksam, in der auch die Zulässigkeit von Wahlwerbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen behandelt wird.

Grundsätzlich gilt Folgendes:
. Die Informationsträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern; sie dürfen nicht reflektieren.
. Die Informationsträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion insbesondere bezüglich Windlast genügen. Sie sind vom Aufsteller regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu überprüfen.
. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
. Die Informationsträger dürfen nicht mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nach der StVO verbunden werden.
. Durch das Aufstellen der Banner bzw. Plakate verursachte Schäden am Grundstück sind zu beseitigen, der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.
. Bei Aufgrabungen dürfen im Grundstück verlegte Leitungen nicht beschädigt werden.
. Sind die Informationsträger unansehnlich oder beschädigt, sind diese umgehend durch den Aufsteller zu beseitigen.
. Die Informationsträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer des für die Aufstellung Verantwortlichen versehen sein.
. Der Aufsteller haftet für alle durch die Aufstellung der Informationsträger entstehenden Schäden gegenüber der Gemeinde Poing und Dritten und stellt die Gemeinde Poing von allen Haftungsansprüchen frei.

Auf folgende Links wird hierbei verwiesen:

Verwaltungsrichtlinie zur Plakatierung der Gemeinde Poing:

https://www.poing.de/fileadmin/eigene_dateien/02_Rathaus_Politik/Ortsrecht/oeffentliche_Ordnung/29-06-2015-Verwaltungsrichtlinie_Plakatierung.pdf

Satzung der Gemeinde Poing über die Sondernutzung an öffentlichem Verkehrsgrund der Gemeinde Poing: § 4 Abs. 1 Nr. 7

https://www.poing.de/fileadmin/eigene_dateien/02_Rathaus_Politik/Ortsrecht/oeffentliche_Ordnung/29-06-2015-SZ-Sondernutzung_an_oeffentlichem_Verkehrsgrund.pdf