BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV85551

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Plakatierungsverordnung

Standorte der Plakattafeln

Da die Gemeinde Kirchheim b. München nicht ausreichend Werbeflächen für alle Parteien zur Verfügung stellen kann, werden in Anwendung der Entscheidung des Gemeinderates vom 09. Februar 2009 für die Europawahl 2019 die vergleichbaren Modalitäten festgelegt:

1. Ortsansässige und im Gemeinderat vertretene Parteien und Wählergruppen, die zur Europawahl antreten, dürfen auf den großen Plakatwänden, aufgeteilt in acht gleiche Felder von ca. 90 cm hoch x ca. 65 cm breit, der Gemeinde Kirchheim b. München mit einem Plakat werben.

Ortsansässig und im Gemeinderat vertretene Parteien und Wählergruppen in der Gemeinde Kirchheim b. München, die zur Europawahl antreten, sind die CSU (Feld 1), die SPD (Feld 2), die GRÜNEN (Feld 3), die FPD (Feld 4) und die ÖDP (Feld 5).

2. Freie Felder (Felder 6-8) auf den großen Plakatwänden der Gemeinde Kirchheim b. München werden auf Anfrage in Verbindung mit der vom Bundeswahlleiter festgelegten Reihenfolge in Bayern vergeben.

Demnach ist das Feld 6 an die AfD, das Feld 7 an die FREIEN WÄHLER und das Feld 8 an DIE LINKE zu vergeben.

3. Alle übrigen Parteien, so z.B. die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) und Wählergruppen dürfen in unmittelbaren Umgriff der Plakatwände jeweils einen Einzelständer aufstellen.

4. Infostände zum Zweck der Wahlwerbung sind – vorbehaltlich der ggfs. Erforderlichen Zustimmung von privaten Grundstückseigentümern – in dieser Zeit genehmigungsfrei.

5. Wahlveranstaltungen können in dieser Zeit auf Einzelständern wie gewohnt an den bekannten Standorten im gesamten Ort plakatiert werden.

Gemäß IMbek. vom 13. Februar 2013 (AIIMBl. S 52, ber. S 139) ist eine Wahlwerbung von sechs Wochen vor der Wahl zulässig. Die Plakatwerbung ist damit ab 15. April 2019 freigegeben.

Die Gemeinde Kirchheim b. München ist mit der Aufstellung der Plakatständer im Zeitraum vom 15. April bis 27. Mai 2019 einverstanden, wenn folgende Auflagen eingehalten werden:

1. Die Plakatständer sind zu aufzustellen, dass die Verkehrsteilnehmer und Fußgänger

Nicht behindert werden.

2. Die Plakatständer dürfen nicht reflektieren.

3. Die Plakatständer müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den Statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere Der Windlast, genügen.

4. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßenmündungen müssen freigehalten werden.

5. Der Boden darf durch das Aufstellen der Plakatständer nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.

6. Die Plakatständer sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigung und dergleichen zu untersuchen.

7. Sollte einer oder mehrere der Plakatständer unansehnlich oder beschädigt worden sein, sind diese instand zu setzen oder zu entfernen.

8. Die Plakatständer müssen mit der Anschrift und Rufnummer des für die Aufstellung und die Überwachung der Schilder Verantwortlichen versehen sein.

9. Der Standort ist nach Abbau des Plakatständer im ursprünglichen Zustand zu verlassen.

10. Sollten die Plakatständer zur Beanstandung Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch einen Tag nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.

11. Die Plakatständer müssen in der Woche nach der entsprechenden Wahl abgebaut werden.

12. Bei den Hauptdurchgangsstraßen in Kirchheim und Heimstetten handelt es sich um Kreis- straßen bzw. Staatsstraßen. Aus diesem Grund ist auch das Einverständnis des Landratsamtes München, Mariahilfplatz 17, 81541 München und des Staatlichen Bauamtes Freising, Service- stelle München, Winzererstraße 43, 80797 München einzuholen.

13. Sämtliche Haftungsansprüche, die sich durch die Aufstellung der Plakatständer ergeben können, gehen voll zu Lasten des Aufstellers.

14. Auf privaten Flächen dürfen Plakate nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers angebracht werden.

15. Im Interesse der Verkehrssicherheit darf die Plakatwerbung nicht außerhalben der Ortschaften erfolgen.

Zudem dürfen wir Sie bitten, die beigefügte Plakatierungsverordnung der Gemeinde Kirchheim b. München (vgl. § 5 Wahlen und Abstimmungen) zu beachten.