BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV85417
Anbei sende ich Ihnen die zu befolgenden Hinweise bzgl. erfolgter Genehmigungen.
- Die Plakatständer müssen so aufgestellt/angebracht werden, dass der Straßenverkehr nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere dürfen die Sichtverhältnisse an Kreuzungen und Straßeneinmündungen nicht behindert werden.
- Die Ausübung der Erlaubnis hat so zu erfolgen, dass der Verkehr auf den Gehwegen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Vom Fahrbahnrand ist eine Entfernung von mind. 30 cm einzuhalten. Für den Fußgängerverkehr muss eine Gehwegbreite von mind. 100 cm frei bleiben.
- An Grundstücksein- und ausfahrten ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten.
- Das Anbringen der Plakatierungen an Lichtmasten ist ohne Zustimmung der Überlandwerke Erding nicht gestattet.
- Soweit Privateigentum in Anspruch genommen wird, ist die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers einzuholen.
- Anlagen der Gemeinde dürfen nicht beklebt, zugehängt oder zugestellt werden.
- Andere Sondernutzungen und Anschläge dürfen nicht beeinträchtigt werden.
- Die Aufstellung von Werbeanlagen außerhalb geschlossener Ortschaften ist nicht erlaubt. Die Aufstellung ist auch dann verboten, wenn der Eigentümer/die Eigentümerin/die Eigentümer des Aufstellortes damit einverstanden ist/sind.
- Diese Erlaubnis ersetzt nicht nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse (z. B. Baugenehmigungen, verkehrsrechtliche Genehmigungen).
- Entgegen dieser Erlaubnis angebrachte Plakate werden von der Gemeinde entfernt. Verstöße gegen die erlaubte Plakatierung können als eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der Erlaubnisinhaber erklärt sich durch Inanspruchnahme der Erlaubnis einverstanden, dass widerrechtlich angebrachte Plakate auf seine Kosten von der Gemeinde entfernt werden.
- Alle im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausübung der Erlaubnis sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden sind der Gemeinde zu ersetzen.
- Aufgrund unserer Gemeindegröße lehnen wir die Aufstellung von großen Plakatträgern (Wesselmännern) ab.