BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV85110

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Eine Genehmigung der Aufstellung von Wahlplakaten für die Europawahl 2019 wird in stets widerruflicher Weise unter folgenden Auflagen erteilt:

1. Die Aufstellungsorte der Plakatständer sind mit dem Markt Kipfenberg abzustimmen.
2. Die Aufstellung der Werbeträger kann ab der 14. KW 2019 bis zur 22. KW 2019 erfolgen.
3. Die Menge der Plakate darf das übliche Maß nicht überschreiten.
4. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
5. Der Markt Kipfenberg übernimmt keinerlei Haftungsansprüche, die im Zusammenhang mit dem Aushängen von Plakaten bzw. der Aufstellung der Plakatwände entstehen.
6. Die Plakatwände sind bis zum Ende der 22. KW wieder zu entfernen.
7. Die Aufstellung der Plakatwände darf die Benutzung der Gehwege nicht beeinträchtigen. Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern.
8. Die Schilder dürfen nicht reflektieren.
9. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
10. An öffentlichen Gebäuden, wie z.B. Rathaus, Schule etc. (Neutralitätspflicht der öffentlichen Hand) dürfen keine Werbeträger aufgestellt werden.
11. An privaten Gebäuden oder Flächen dürfen keine Werbeträger aufgestellt werden, wenn keine Erlaubnis vorliegt.
12. Am Wahltag dürfen Werbeträger NICHT in, am oder unmittelbar vor den Wahllokalen aufgestellt werden.
13. Notwendige Abgrabungen sind unverzüglich ordnungsgemäß zu verfüllen. Der ursprüngliche Zustand des Bodens ist soweit möglich wiederherzustellen.
14. Unansehnliche oder beschädigte Werbeträger sind instand zu setzen.
15. Die Werbeträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer des für die Aufstellung und die Überwachung der Schilder zuständigen Unternehmens versehen sein.
16. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
17. Es dürfen keine Werbeträger an amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen montiert werden.
18. Es dürfen keine Werbeträger angebracht werden, welche Verkehrszeichen gleichen oder mit ihnen verwechselt werden bzw. deren Wirkung beeinträchtigen können.
19. Sollten die Werbeträger zur Beanstandung Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen.
20. Werbeträger die 7 Tage nach Ende der 22. KW 2019 nicht entfernt sind, werden von der Gemeinde für den Aufsteller kostenpflichtig entfernt. Die Gebühr beträgt 5 € pro Werbeträger