BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV85077

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bei Wahlen gelten im Gemeindebereich Manching nachfolgende Bestimmungen:


- Unbegrenzte Stückzahl an Wahlplakaten

- entweder ein- oder doppelseitig, bis Größe DIN A1, keine Großformate

- Aufstellungsort: Gemeindebereich Manching (mit Ortsteilen), innerorts

- Im unmittelbaren Umkreis (< 50 m) eines Wahllokals dürfen keine Wahlplakate aufgehängt werden!


Auflagen:

Die Auflagen des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm sind einzuhalten (siehe Anhang).

Des Weiteren gelten sind die nachfolgenden spezifischen Plakatierungsvorschriften des Marktes Manching einzuhalten:

Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass durch die Sondernutzung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Es darf insbesondere keine Behinderung der Fußgänger erfolgen, d.h. bei Sondernutzungen auf Gehwegen muss ein Durchgang von mindestens 1,5 m gewährleistet sein.

Der ordnungsgemäße Unterhalt der Plakatständer ist sicherzustellen. Eine Anbringung an Lichtzeichenanlagen oder Verkehrszeichen ist nicht gestattet. Ebenso ist zur Wahrung des Ortsbildes eine Aufstellung im Bereich der Rathauskreuzung/Kirche, an den Begrüßungs- und Termintafel an den Ortseingängen, an den Straßenlampen in der Ingolstädter Str. (im Bereich ab Kreuzung Schulstr. bis Einmündung Grundstr.) und in der Schulstr., sowie am Geländer der Autobahn- und Paarbrücke verboten.

Alle Plakatständer sind innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Veranstaltung zu entfernen.