BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV84544
Die Gemeinde Aschau a. Inn hat aufgrund Art. 28 LStVG eine Verordnung zur Regelung der Plakatierungen im Gemeindegebiet (Plakatierungsverordnung) erlassen.
Diese Verordnung regelt auch die Plakatierungen vor den jeweiligen Wahlterminen als Ausnahme vom grundsätzlich erlassenen Verbot der Plakatierung.
Demnach ist es den politischen Parteien erlaubt, 4 Wochen vor dem Wahltermin ihre Plakate an den dafür vorgesehenen Stellen anzubringen. Für die Plakatierungen der Parteien werden 2 Wände (mit jeweils Vorder- und Rückseite) von der Gemeinde aufgestellt. Hier dürfen dann insgesamt 4 Plakate pro Partei angebracht werden (pro Plakatwand-Seite ein Plakat).
Falls mehr Plakate aufgehängt werden oder diese nicht an den beschriebenen, dafür vorgesehenen Stellen befestigt werden, werden diese seitens der Gemeinde kostenpflichtig entfernt.