BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV84543
Eine Plakatierungsverordnung gibt es in der Gemeinde Winhöring nicht. Ebenso werden für die Wahlwerbung keine Plakatwände aufgestellt. Dennoch bitten wir Sie, folgende Punkte zu beachten:
1. Plakate bis zu einer Größe von max. DIN A1 werden genehmigt.
2. Die Anzahl der Plakate wird nicht beschränkt.
3. Die Plakate dürfen 6 Wochen vor dem Wahltermin aufgestellt und müssen unverzüglich, max. 5 Tage danach wieder abgebaut werden. Grünanlagen der Gemeinde Winhöring sind in den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
4. Die Verkehrssicherheit darf nicht eingeschränkt werden, insbesondere dürfen/müssen Plakate
- nicht außerhalb der geschlossenen Ortschaft angebracht werden,
- nicht im Kreuzungs- und Einmündungsbereich angebracht werden,
- nicht sichtbehindernd angebracht werden,
- nicht an Verkehrszeichen angebracht werden,
- im Bereich von Gehwegen so aufgestellt werden, dass Fußgänger nicht übermäßig behindert werden
5. An nachstehenden Standorten im Gemeindegebiet darf keine Plakatierung angebracht werden:
- im Bereich von Begrüßungstafeln der Gemeinde Winhöring,
- im Bereich der Verkehrsinsel im Kreuzungsbereich der Kreisstraßen AÖ 3 / AÖ 35 (gegenüber der Feldkirche),
6. Das Anbringen einer Werbeanlage an Bäumen im Straßen- und Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Winhöring ist unzulässig.