BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV84513t

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In der Anlage habe ich Ihnen die aktuelle Plakatierungsverordnung der Stadt Töging a. Inn beigefügt, sowie eine Übersicht über die Standorte der zentral in Töging a. Inn aufgestellten Wahlplakatwände. Die Plakatwände werden spätestens 6 Wochen vor der Wahl aufgestellt und dürfen auch ab diesem Zeitpunkt (6 Wochen vor der Wahl) beklebt werden. Die Plakatierung ist unverzüglich, spätestens eine Woche nach der Wahl, wieder abzubauen. Der ursprüngliche Zustand ist dabei wiederherzustellen.

Sollten Sie darüber hinaus noch Plakate im Stadtgebiet aufstellen wollen, bitten wir um vorherige formlose Anzeige. Wir bitten dabei zu berücksichtigen, dass zusätzlich maximal 15 weitere Plakate aufgestellt werden dürfen. Des Weiteren sind folgende Regelungen zu beachten:

. Wahlwerbung darf nur innerorts angebracht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (Gefahr von Sichtbeeinträchtigung an Straßeneinmündungen und Innenkurven).
. An Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen darf keine Wahlwerbung angebracht werden.
. Auch an Fußgängerüberwegen (hierzu zählen auch Querungshilfen mit Mittelinseln) und Ampelanlagen (vor allem im Bereich der "Müllerbräu-Kreuzung") darf keine Wahlwerbung angebracht werden (Gefahr, dass z. B. Kinder verdeckt werden).
. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden. Bei der Anbringung von Wahlwerbung im Bereich von Geh- und/oder Radwegen ist eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m einzuhalten.
. Die Plakattafeln sind so aufzustellen bzw. anzubringen, dass sie den anerkannten Regeln der Technik genügen (kipp- und sturmsichere Verankerung). Die Standsicherheit ist regelmäßig (mindestens einmal wöchentlich) zu überprüfen. Evtl. anfallender Abfall (Schnüre, Kordeln, Plastik etc.) ist zu entsorgen.