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Die politischen Parteien und Wählergruppen dürfen in der Gemeinde Niedertaufkirchen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden Wahlplakate, im Rahmen der nachstehenden Auflagen, anbringen.
Die Erlaubnis gilt nur im zeitlich engen Zusammenhang mit den genannten Wahlen und Abstimmungen.
Plakatwerbungen in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
Eine Behinderung des Verkehrs ist in jedem Fall unzulässig.
An Straßenlaternen können Plakate angebracht werden. Die Straßenlaternen dürfen nicht beschädigt werden.
Nach der Wahl bzw. Abstimmung ist die Wahlwerbung rückstandslos wieder zu entfernen.