BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV84095
- Je Ortsteil dürfen wenn der Ortsteil an einer überörtlichen Straße (Bundes-, Staats- und Kreisstraßen) liegt max. 10 Plakate einseitig bzw. 5 Plakate Doppelseitig je Partei aufgestellt werden.
- Je Ortsteil dürfen wenn der Ortsteil an keiner überörtlichen Straße (Bundes-, Staats- und Kreisstraßen) liegt max. 5 Plakate einseitig oder 3 Plakate Doppelseitig je Partei aufgestellt werden.
Jedem Wahlbewerber werden damit die gleichen Möglichkeiten hinsichtlich der Plakatierung im Wahlkampf gewährt. Es muss sich um Wahlwerbung mit Bezug zur konkreten Europawahl handeln.
Die vorhandenen Laternenmasten an den Straßen sollten hierbei aus Gründen der Gewährung der Verkehrssicherheit bevorzugt genutzt werden.
Folgende Auflagen werden festgesetzt:
- Die Parteien müssen Wahlplakate im öffentlichen Straßenraum verkehrssicher aufhängen, insbesondere sind die Regelprofile der angrenzenden Verkehrsflächen zu beachten.
Dahingehend darf der fließende Verkehr keinesfalls beeinträchtigt werden.
- Das Aufhängen von Plakaten ist nur innerhalb geschlossener Ortschaften zulässig
- Als maximale Größe wird das Format A0 festgesetzt
- Plakate dürfen nicht an Verkehrszeichen angebracht werden oder diese verdecken
- Das Bekleben von Bushäuschen, Verteilerkästen der Energieversorgung und Telekommunikation sowie andere öffentliche Einrichtungen ist verboten
- Verkehrsinseln und Fahrbahnteiler dürfen nicht benutzt werden
Werden die vorgenannten Regelungen nicht eingehalten werden die Plakate im Rahmen der Ersatzmaßnahme kostenpflichtig durch die örtlich zuständige Gemeinde entfernt. Für jede Entfernungsmaßnahme wird ein Kostenansatz für den gemeindlichen Bauhof von 10,00 €/Plakat berechnet. Die Entsorgung wird mit weiteren 3 €/Plakat berechnet.
Abschließend muss die jeweilige Partei bzw. die zur Aufstellung beauftragte Firma die örtlich zuständige Gemeinde von sämtlichen Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Aufstellung der Plakate freistellen.
Als Plakatierungszeitraum werden sechs Wochen vor der Wahl sowie eine Woche nach der Wahl festgesetzt.
Die entsprechende Partei muss sich mit Beantragung der Plakatierung mit den vorgenannten Regelungen schriftlich einverstanden erklären.