BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV84030
Der Markt Ergolding hat keine Plakatierverordnung erlassen und es werden auch keine Plakatständer durch den Markt aufgestellt. Für Wahlkampfzeiten wird daher von Seiten des Marktes auf die Beantragung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse (§ 18 Abs. 1 BayStrWG) verzichtet. Wahlwerbung, die zu einer Gefährdung des Verkehrs führen kann, wird beseitigt.
Insoweit wird daher entsprechend der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 13. Februar 2013, Az: IC2-2116.1-0 (AllMBl. Nr. 2/2013, S. 52.ff) verfahren. Eine Sondernutzungsgebühr wird nicht erhoben.
Für Großplakatständer, die auf öffentlichem Grund aufgestellt werden sollen, ist ein Antrag auf Zustimmung zur Aufstellung mit dem geplanten Standort zeitgerecht beim Markt Ergolding einzureichen.
Wir bitten zu beachten, dass für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entlang der Industriestraße (Kreisstraße), der B 299 (Bundesstraße) sowie der Ortsdurchfahrten in den Eingemeindungen der Landkreis Landshut, - Tiefbauamt -, Georg-Pöschl-Straße 25, 84056 Rottenburg, Tel. 0871/4085851, zuständig ist. Für diese Straße können Sie lediglich unsere Zustimmung als Grundstückseigentümer des Geh- und Radweges (eine Aufstellung von Plakatständern auf dem Geh- und Radweg ist nicht möglich) erhalten.
Die Stadtwerke Landshut (Tel. 0871/14362101) im Bereich Piflas und das Bayernwerk für die Eingemeindungen (Tel. 0871/966390) sind als Eigentümer der Straßenbeleuchtung von der Anbringung der Plakate zu unterrichten bzw. ist deren Erlaubnis einzuholen.
Mit der Aufstellung der Plakate darf 6 Wochen vor dem Wahlereignis begonnen werden. Die Anbringung jeglicher Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften ist verboten.D
Innerhalb der Bannmeile dürfen keine Plakate aufgestellt werden.