BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV83123
Nachfolgend unsere Hinweise für die Europawahl bzgl. Plakatierung. Eine Plakatierverordnung gibt es nicht.
1. Bewerbung an Plakatierungswänden:
Ca. 6 Wochen (voraussichtlich ab 15.04.19) vor der Wahl werden wir in folgenden Ortsteilen gemeindliche Plakatwände zur freien Plakatierung aufstellen:
• Amerang: Ortsmitte neben dem Rathaus,
• Evenhausen: Ortsmitte neben dem Maibaum,
• Stephanskirchen: Abzweigung Meßnerfeld,
• Kirchensur: Abzweigung Bachstraße.
2. Bewerbung an öffentlicher Straßenbeleuchtung:
• An den Masten der Straßenleuchten dürfen Plakate durch windsicheres Anstellen am Fuß der Laternenmasten mit leichter Befestigung angebracht werden. Die Mastlackierung darf durch die Anbringung nicht beschädigt werden. Der Begegnungsverkehr auf dem Fußgängerweg muss gewährleistet sein.
3. Bewerbung durch Großaufsteller:
• Die Aufstellung von Großaufsteller soll nur innerhalb von Ortsdurchfahrten an Bundes-, Staats-, und Kreis- und Ortsstraßen angebracht werden.
• Die Sicherheit des Verkehrs muss gewährleistet sein.
• Die Aufstellung der Großaufsteller darf frühestens 6 Monate vor dem Wahltag erfolgen.
• Außerhalb der Ortsdurchfahrten an Bundes-, Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen ist im Interesse der Verkehrssicherheit von jeder Plakatwerbung abzusehen.
• Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Genehmigungspflicht von Werbeanlagen finden insoweit keine Anwendung.
4. Wir weisen darauf hin, dass
• Plakate und sonstige Werbemittel unverzüglich nach dem Ereignis beseitigt werden müssen, spätestens zwei Tage nach der Wahl.
• Plakatierung an und in öffentlichen Gebäuden, im Bereich von Kirchen bis zu 20 m vor dem Eingang, in und an Friedhöfen und deren Eingänge, an Bäumen, an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, in Kurven sowie
im fünf Meter Bereich von Kreuzungen und Einmündungen unzulässig ist.
• die Sicherheit des Verkehrs gewahrt werden muss. Die Plakatierung darf nur an verkehrsmäßig unbedenklichen Orten angebracht werden. Gefährdungen/Behinderungen des Verkehrs (Verdecken von Verkehrszeichen, Sichtbehinderungen, Ablenkung vom Verkehrsgeschehen, Verwechselungsgefahr mit Verkehrszeichen und -einrichtungen etc.) sind jederzeit auszuschließen.
• die Plakatierung windfest anzubringen ist und nicht reflektieren darf.
• eventuell anfallender Abfall (Schnüre, Plastik etc.) zu entsorgen ist. Die Fläche zur Plakatierung ist nach Abbau sauber und in seinem ursprünglichen Zustand herzustellen.
Die Anbringung der Werbung erfolgt in Eigenverantwortung. Der Aufwand für die Entfernung unzulässiger Werbemittel bzw. durch unsachgemäße Anbringung entstehende Schäden werden dem Verantwortlichen in Rechnung gestellt.