BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV82491

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Anschläge dürfen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gemäß § 1 Abs. 1 der Plakatierungsverordnung der Gemeinde Grainau (PlakV) nur an den von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten Anschlagtafeln angebracht werden. Die Plakate dürfen eine Größe von DIN A 1 nicht überschreiten. Für Wahlwerbung werden von der Gemeinde jeweils 4 Wochen vor den jeweiligen Wahlen gesonderte Anschlagtafeln zur Verfügung gestellt, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind (§ 1 Abs. 3 und § 5 PlakV). An den anderen Anschlagtafeln sind Wahlplakate nicht erlaubt.

Standorte der Anschlagtafeln für Wahlplakate:

§ Schmölzstraße, bei der Einmündung An der Wies
§ Bushaltestelle Hammersbach (Höllentalstraße)
§ Zugspitzstraße, bei der Einmündung Brandweg
§ Oberer Dorfplatz, zwischen Hausnummer 3 und 5
§ Waxensteinstraße, gegenüber der Einmündung Parkweg (ca. 50 m nördlich)
§ Loisachstraße, bei Hausnummer 3 gegenüber dem Unterer Dorfplatz
§ Lärchwaldstraße, gegenüber der Einmündung Unterwaldweg
§ Loisachstraße, bei der Abzweigung Lagerhausstraße

Wahlwerbung mit beweglichen Wahlplakatständern ist ebenfalls ab 4 Wochen vor dem Wahltermin zulässig.

Alle Werbemittel müssen spätestens 2 Tage nach der Wahl wieder entfernt werden.

Im Übrigen gilt:

Alle Werbemittel müssen regelmäßig kontrolliert werden. Beschmierte, verunstaltete oder durch Witterungseinflüsse unansehnlich gewordene Plakate sind zu entfernen.

Sonstige Werbung (so genannte wilde Plakatierung) z.B. an Fassaden, Zäunen, Mauern, Bäumen, Stromkästen, Stadeln, Fahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug usw., ist unzulässig.

Plakatständer dürfen nur außerhalb des Verkehrsraums für den Fahrverkehr aufgestellt werden. Plakatständer im Verkehrsraum können Verkehrshindernisse nach § 32 Abs. 1 StVO darstellen. Eine Behinderung des Fahrverkehrs ist in jedem Fall unzulässig.

Die Werbeanlagen dürfen auch Fußgänger nicht (übermäßig) behindern.

Plakatwerbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen ist ebenfalls unzulässig (§ 33 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung - StVO). Insbesondere ist es auch verboten, Symbole, Wahlparolen, Plakate u.ä. an der Vorder- oder Rückseite von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen, aufzuspritzen oder aufzutragen.

Die Plakatierungsverordnung der Gemeinde Grainau finden Sie unter dem nachfolgenden Link:

https://www.gemeinde-grainau.de/p-verordnung