BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV63933
Es bedarf keiner besonderen Genehmigung, es sind die folgenden Richtlinien einzuhalten:
1. Die Plakate dürfen nicht größer als DIN A 0 sein.
Die Plakatwerbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen oder mit einem Mittel, das mit solchen Zeichen oder Einrichtungen verwechselt werden oder ihre Wirkung beeinträchtigen kann, ist unzulässig (§ 33 Abs. 2 StVO). Danach ist es insbesondere verboten, Symbole, Wahlparolen, Plakate u.ä. an der Vorder- oder Rückseite von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen oder an der Optik von Lichtzeichenanlagen anzubringen, aufzuspritzen oder aufzutragen. Die Beseitigung solcher Werbemittel ist mit erheblichem Kostenaufwand verbunden und oft nur mit chemischen Mitteln möglich. Vom Aufkleben von Wahlplakaten, Anbringen von Aufklebern an Straßenbestandteilen wie z.B. en, Pfeilern, Stützmauern u.ä. ist aus denselben Erwägungen abzusehen. Eine Entfernung kann dauernde Schäden an den Oberflächen der Bauteile verursachen. Die Kosten hierfür werden dem Verursacher in Rechnung gestellt oder es wird ihm auferlegt, diese auf eigene Kosten zu entfernen.
Werden Plakatständer an Pfosten von Verkehrszeichen angelehnt oder um Pfosten von Verkehrszeichen herumgruppiert, so kann das in der Regel geduldet werden, wenn nur solche Verkehrszeichen betroffen sind, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen oder bei denen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Werbemaßnahme nach den Umständen des Einzelfalls ausscheidet.
2. Plakatständer im Verkehrsraum können Verkehrshindernisse nach § 32 Abs. 1 StVO darstellen. Eine Behinderung des Fahr- bzw. Fußgängerverkehrs ist in jedem Fall unzulässig.
3. Die Plakatwerbung muss spätestens eine Woche nach der Wahl wieder entfernt werden.
4. Mit der Plakatierung darf frühestens 6 Wochen vor der Wahl begonnen werden.
Aufgrund Ihres Antrages genehmigen wir Ihnen hiermit, Plakattafeln für die Europawahl 2019 jeweils einmal an den Ortsausgängen von Mönchberg und Röllbach aufzustellen.
Im Ortsmittebereich / Altortbereich dürfen keine Plakattafeln aufgestellt werden.
Bitte achten Sie darauf, dass weder das Lichtraumprofil von Straßen und Gehwegen noch die Sicht auf Kreuzungen, Einmündungen und Verkehrszeichen durch Ihre Plakate beeinträchtigt wird.